Aktiver Lärmschutz kann Menschen innerhalb und außerhalb von Gebäuden schützen. Damit wird durch aktive Lärmschutzmaßnahmen auch der Schutz des Umfeldes baulicher Anlagen verbessert.
Beim Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen ist sicherzustellen, daß der Beurteilungspegel in der Nachbarschaft einen der Immissionsgrenzwerte gemäß § 2 der 16. BImSchV nicht überschreitet.
Gemäß § 1 der 16. BImSchV ist eine Änderung wesentlich, wenn
1. eine Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr oder ein Schienenweg um ein oder mehrere durchgehende Gleise baulich erweitert wird oder
2. durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 Dezibel(A) oder auf mindestens 70 Dezibel(A) am Tage oder mindestens 60 Dezibel(A) in der Nacht erhöht wird.
Eine Änderung ist auch wesentlich, wenn der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms von mindestens 70 Dezibel(A) am Tage oder 60 Dezibel(A) in der Nacht durch einen erheblichen baulichen Eingriff erhöht wird; dies gilt nicht in Gewerbegebieten.
Die Bundesregierung ergänzt in ihrer Begründung, daß der bauliche Eingriff (grundsätzlich) zu einer spürbaren Verringerung der Belästigung durch Verkehrslärm führen (muß). Eine spürbare Verschlechterung ist immer dann gegeben, wenn der bisher vorhandene Beurteilungspegel um mindestens 3 dB(A) erhöht wird. Auf eine Steigerung um mindestens 3 dB(A) kann es aber nicht mehr ankommen, wenn infolge des baulichen Eingriffes der Beurteilungspegel auf 70 / 60 dB(A) erhöht wird oder er vor dem baulichen Eingriff bereits über 70 / 60 dB(A) lag. Bei einer derartigen Belastung durch Verkehrslärm ist auch bei einer geringeren Lärmsteigerung, verursacht durch einen erheblichen baulichen Eingriff, Lärmvorsorge erforderlich.
Hiermit unterstreicht die Bundesregierung, daß Beurteilungspegel ab 70 dB(A) tags beziehungsweise 60 dB(A) nachts zu einer besonderen Belastung führen.
Ein Überschreiten der Immissionsgrenzwerte soll vorrangig durch bauliche Lärmschutzmaßnahmen an dem Verkehrsweg verhindert werden („aktiver Lärmschutz“). Aktive Maßnahmen des Lärmschutzes sind Wälle und Wände, Einschnitts- und Troglagen, Teil- und Vollabdeckungen sowie Einhausungen. Für verbleibende Beeinträchtigungen durch Überschreiten der Immissionsgrenzwerte auf Flächen, die zum Wohnen im Freien geeignet und bestimmt sind (bebaute und unbebaute Außenwohnbereiche), besteht nach § 74 Abs. 2 VwVfG iVm. § 42 Abs. 2 BImSchG ein Entschädigungsanspruch in Geld. Gemäß VLärmSchR 97 gilt dies explizit bei Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes.
Behörden und Architekten, Ingenieurbüros, Gestaltern und Entscheidungsträgern wollen wir die gesetzlichen Richtlinien und Verordnungen in einem Informations- und Erfahrungsaustausch erläutern bzw. näher bringen. Praxisbezogen werden kompetente Hilfestellungen zur richtigen Materialauswahl der Lärmschutzwandelemente / -systeme, sowie deren Verbau und Bauüberwachung, an Hand von beispielhaften Maßnahmen geboten.
Ansprechende Gestaltungsmöglichkeiten aus der Sicht des Verkehrsteilnehmers und des Anwohners werden von Lärmschutzwandgestaltern vorgestellt.
Ein besonderer Schwerpunkt wird auf die richtige Auswahl der zu verwendenden Materialien und deren Gestaltungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gelegt.
Unsere Referenten (alle Mitglieder im Arbeitskreis LSW e.V.) haben es sich zur Aufgabe gemacht, mit Behörden und der Industrie innovative Lärmschutzwandsysteme technisch und wirtschaftlich zu optimieren.
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