Im Rahmen dieser Kontrolle und Wartung hat der Auftragnehmer Kontroll-, Unterhaltungs-, Instandsetzungs- und Reinigungsarbeiten an den Verkehrsschildern, Markierungen, Leitelementen, Verkehrs-, Beleuchtungs- und Schutzeinrichtungen durchzuführen. Wer diese Kontrolle und Wartung auf Seiten des Auftragnehmers durchführen muss, wird bereits in der verkehrsrechtlichen Anordnung geregelt. Hier ist der Name, Vorname, Anschrift und Telefonnummer des oder der Verantwortlichen für die Verkehrssicherung während und nach der Arbeitszeit anzugeben. Nach ZTV-SA Ziff. 7 muss dieser Verantwortliche oder dessen Beauftragter bei Arbeitsstellen von längerer Dauer mindestens zweimal täglich (bei Tagesanbruch und nach Eintritt der Dunkelheit), an arbeitsfreien Tagen mindestens einmal täglich die Arbeitsstelle kontrollieren. Eine zusätzliche Kontrolle wird nach einem Unwetter oder Sturm erforderlich.
Aber auch die Straßenverkehrsbehörde, Straßenbaubehörde und die Polizei sind gehalten, Arbeitsstellen auf Straßen hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen zu prüfen und die planmäßige Kennzeichnung zu überwachen.
Bereits diese Vorgaben zeigen, dass der Kontrolle und Wartung einer Arbeitsstelle an Straßen eine besondere Bedeutung zukommt. Verstöße können für den Auftragnehmer, der in der Regel auch die Verkehrssicherungspflicht übertragen bekommen hat, schwerwiegende Folgen haben. Aber auch der Auftraggeber sitzt mit im Boot, den dieser muss seiner Überwachungspflicht gegenüber dem Auftragnehmer nachkommen.
Wen eine Schadensersatzpflicht bei ungenügender Beachtung der Verkehrssicherungspflicht trifft, hängt vom Einzelfall ab. Für den Unternehmer hat die Rechtsprechung aus § 823 BGB die Schadensersatzpflicht entwickelt. Bei der Behörde können § 823 BGB oder § 839 BGB und Art. 34 GG (Haftung für Amtspflichtverletzung) einschlägig sein. Für die anordnende Behörde ergibt sich jedenfalls die Notwendigkeit, solche Maßnahmen zu treffen, die den Eintritt konkreter Gefahr weitgehend ausschließen. Im Vollzug muss sie die Einhaltung der Anordnungen durch die Unternehmer überwachen und ihre Zweckmäßigkeit vor Ort überprüfen.
Ob hierfür der zeitliche Abstand der Kontrollen noch ausreichend ist, oder ob aufgrund der Rechtsprechung Nachbesserungen nötig sind, steht ebenso zur Diskussion wie die Frage, wie oft ein Auftragnehmer kontrolliert oder ob ein Nachweis über den Zeitpunkt der Kontrolle lückenlos und fälschungssicher erfolgen muss.
Teil B: Wahrnehmung von Sonderrechten nach § 35 Abs. 6 StVO
Eine Grundregel der VwV- StVO lautet, dass der Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht öffentlich ist, solange diese – zum Beispiel wegen Bauarbeiten – durch Absperrschranken oder ähnlich wirksame Mittel für alle Verkehrsarten gesperrt sind. Sonderrechte werden in der Regel immer dann in Anspruch genommen werden, wenn die „Grenze“ zwischen öffentlichem Verkehrsraum und Arbeitsstellenbereich überschritten werden muss. Die Wartung und Kontrolle von Arbeitsstellen an Straßen ist ohne Inanspruchnahme von Sonderrechte nicht möglich.
Die StVO regelt unter § 35 Abs. 6, dass Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung fahren und halten dürfen, soweit ihr Einsatz dies erfordert; zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn das zulässige Gesamtgewicht bis 2,8 t beträgt. ….
Bei Beanspruchung dieser Sonderrechte müssen Verhaltensregeln gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. So dürfen Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ist hierbei stets auszuschließen.
Wer Sonderrechte in Anspruch nehmen muss, sollte in jeden Fall eine ausreichende Schulung bzw. Unterweisung erhalten, um den gestellten Anforderungen gerecht werden zu können. Nur so kann die ausreichende Sicherheit für sich selbst und der des öffentlichen Verkehrs gewährleistet werden.
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit Verkehrssicherung an Arbeitsstellen an Straßen und Sonderrechten (Außendiensten speziell an Bundesautobahnen) eingebunden sind, sollten die Schulung nutzen, um für seine eigene Sicherheit und die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs sorgen zu können.
Lassen Sie sich von einem anerkannten Spezialisten das erforderliche Fachwissen vermitteln.
|
|
Durch das Seminar angesprochen sind die verantwortlichen für die Verkehrssicherung, Baufirmen, der einzelne Bauleiter und alle Mitarbeiter welche „am Verkehr und innerhalb der Arbeitsstelle arbeiten müssen“, Autobahnämter, Straßenbauämter, Straßenmeistereien, Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörden, Planungs- und Überwachungsbüros.
|